Satzung

1. Sinn und Ziel

Der Jugendclub versteht sich als Gemeinschaft der Pfarrgemeinde St. Peter. Er sieht seine Arbeit in erster Linie im Sinne einer gemeinsamen Freizeitgestaltung. Dazu gehören Gespräche genauso wie Spiel, Tanz, Vergnügen und die Bereitschaft, bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen in der Gemeinde mitzuwirken.

Außerdem bemüht sich der Jugendclub, Kontakte zu anderen Jugendgruppen zu halten. Es verstößt jedoch gegen die Prinzipien des Jugendclubs, jegliche Arten politischer Aktionsgruppen innerhalb des Clubs zu fördern oder zu erlauben.

 

2. Der Vorstand

Der Vorstand des Jugendclubs setzt sich, laut einer Abstimmung in der Generalversammlung im Jahre 1983, aus fünf Verantwortlichen, einem Schriftführer und einem Rechner zusammen. Dieser Verantwortlichenkreis trifft sich regelmäßig zur Ausarbeitung des angebotenen Programms und zur Bearbeitung der anfallenden schriftlichen Clubangelegenheiten.

Sie entscheiden über die Durchführung größerer Veranstaltungen, Neuanschaffungen, den Geldhaushalt und unterhalten die Verbindung mit der kirchlichen und weltlichen Gemeinde.
Ihre Amtsdauer beträgt jeweils ein Jahr. Die Neuwahlen finden innerhalb der jährlichen Generalversammlung nach demokratischen Wahlrichtlinien statt.

Zur Generalversammlung werden die Mitglieder des Jugendclubs eingeladen und als Gäste der Bürgermeister sowie der Pfarrer, die jeweils einen Vertreter entsenden können.

 

3. Die Mitglieder

1. Generell können nur Einwohner von St. Peter Mitglied des Jugendclubs St. Peter werden, die das 15. Lebensjahr vollendet haben. Es besteht jedoch die Möglichkeit für Auswärtige, bei entsprechend gezeigtem Interesse und Engagement, durch einen mehrheitlichen Beschluss der Vorstandschaft Sonderrechte und damit verbundene Pflichten zu erreichen.

Zu den Sonderrechten gehört u. a. die Teilnahme an Clubinternen Aktivitäten (z.B. Skifahren, Ausflug, etc.)
Die damit verbundenen Pflichten sind:

  • weiteres Engagement, z.B. in Form von Thekendienst etc.
  • ein jährliches Entgeld in Höhe des Mitgliedsbeitrags

Da jedoch diese Sonderberechtigung das Stimmrecht bei Generalversammlungen nicht beinhaltet, ist diese Sonderberechtigung nicht mit einer Mitgliedschaft gleichzusetzen.


2. Jedes Mitglied zahlt einen monatlichen Beitrag. Die Höhe wird in der jährlichen Generalversammlung festgelegt.


3. Von den Mitgliedern wird erwartet, bei Veranstaltungen gegebenenfalls zu helfen.

 

4. Mitgliedschaftskündigungen

Wenn ein Mitglied vorsätzlich und wiederholt dem Jugendclub in dem Maße Schaden zufügt, dass es für den Club nicht mehr tragbar ist, hat der Vorstand das Recht, ihm die Mitgliedschaft zu kündigen.

Bei Diebstahl von Sachgegenständen oder Geld aus dem Eigentum des Jugendclubs, haben die Verantwortlichen das Recht, die entwendete Sache wieder zurückzufordern. Bei nachgewiesenem Diebstahl wird der Betreffende aus dem Jugendclub ausgeschlossen.

Bei besonders schwerer und wiederholter Tat wird durch die Verantwortlichen Anzeige gegen den Betroffenen erstattet. Die Entscheidung über Ausschluss oder Anzeige tritt dann in Kraft, wenn nicht die Mehrheit der Mitglieder dagegen Einspruch erhebt.

 

5. Vereinbarungen mit der Pfarrgemeinde

1. Die Pfarrgemeinde St. Peter stellt dem Jugendclub kostenlos einen Clubraum im Pfarrheim zur Verfügung. Stromkosten und eine eventuelle Pauschale für Heizungskosten werden an die Pfarrgemeinde zurückerstattet. Auch die anderen Räumlichkeiten des Pfarrheimes können nach Bedarf vom Jugendclub genutzt werden.

2. Für Ordnung und Sauberkeit in den vom Jugendclub benutzten Räumen, hat der Jugendclub selbst zu sorgen.

3. Um die ordnungsgemäße Benutzung des Clubraumes zu gewährleisten, stellt der Jugendclub eine Hausordnung auf, die zur Gültigkeit der Zustimmung des Pfarrgemeinderates bedarf.

4. Die gewählten Vertreter (Verantwortlichen) des Clubs sind für den Pfarrgemeinderat der Gesprächspartner, der bei Zuwiderhandlungen gegen diese Vereinbarung und gegen die Hausordnung zur Verantwortung gezogen werden kann.

5. Ordnungsverstöße und andere Probleme sollen im Geist partnerschaftlicher Zusammenarbeit durch Gespräche geklärt werden. Ist keine vereinbarliche Lösung möglich, behält sich der Pfarrgemeinderat das Recht vor, die Benutzung des Clubraumes zeitweilig zu untersagen. Er hat letztlich das Hausrecht und trägt der Öffentlichkeit gegenüber die Verantwortung für die Benutzung des Pfarrheimes.

6. Um die Einheit in der Pfarrgemeinde zu gewährleisten und um mögliche Konflikte zu verhindern, sind bei der Programmgestaltung (öffentl. Veranstaltungen) folgende kirchliche Zeiten und Feste zu beachten:
Adventszeit, Fastenzeit, Weihnachten, Ostern, Pfingsten, Patrozinium (letzter Sonntag im Juni), Kirchweih (letzter Sonntag im September)
Im Zweifelsfalle, Rücksprache mit dem Pfarramt.

7. Die Einrichtung des Jugendraumes ist in Eigenleistung und aus eigenen Mitteln des Jugendclubs entstanden und bleibt auch bei eventueller Kündigung Eigentum des Clubs.

8. Eine Kündigung des Clubraumes ist nur dann möglich, wenn sich die Mitglieder nicht an diese Satzung halten, das heißt, wenn sie den Jugendclub selbst Schaden zufügen.
Die aufgeführten Vereinbarungen wurden in einer Mitgliederversammlung verabschiedet.

 

6. Verhaltensrichtlinien für die Benutzung des Clubraumes

1. Differenzierung von Clubabenden und öffentlichen Abenden


 a) An Clubabenden (z.B. Nikolaus, Herzblatt, programmfreie Freitage, etc.) ist Nichtmitgliedern der Eintritt generell  untersagt.


 b) An öffentlichen Abenden (z.B. Sonntage, Sascha´s Deutsche Hitparade und Party-Abende) gibt es keine  Eintrittsbeschränkung.


2. Weiterhin hat der diensthabende Vorstand die Möglichkeit, nach seinem Ermessen, in Einzelfällen, Ausnahmen zu genehmigen. Dies bezieht sich auf Verwandte und Bekannte aus entfernteren Regionen, deren Besuch einmalig ist.


3. Die benutzten Räume werden vom Club selbst gereinigt.

4. Öffnungszeiten: Generell ist der Jugendraum

  • Freitags ab 20.00 Uhr und
  • Sonntags spätestens ab 19.00 Uhr geöffnet.

5. Allen Verhaltensrichtlinien liegt das Jugendschutzgesetz zugrunde, welches im Clubraum ausgehängt werden muss.

 

7. Änderung

Eine etwaige Abänderung, Erweiterung oder Kürzung dieser Satzung ist nur durch Abstimmung in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung oder in der jährlichen Generalversammlung möglich.

 

St. Peter, den 10. Januar 1997

gez. Vertreter des Jugendclubs

gez. Pfarrgemeinde