| Satzung |
1. Sinn und ZielDer Jugendclub versteht sich als Gemeinschaft der Pfarrgemeinde St. Peter. Er sieht seine Arbeit in erster Linie im Sinne einer gemeinsamen Freizeitgestaltung. Dazu gehören Gespräche genauso wie Spiel, Tanz, Vergnügen und die Bereitschaft, bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen in der Gemeinde mitzuwirken. Außerdem bemüht sich der Jugendclub, Kontakte zu anderen Jugendgruppen zu halten. Es verstößt jedoch gegen die Prinzipien des Jugendclubs, jegliche Arten politischer Aktionsgruppen innerhalb des Clubs zu fördern oder zu erlauben.
2. Der VorstandDer Vorstand des Jugendclubs setzt sich, laut einer Abstimmung in der Generalversammlung im Jahre 1983, aus fünf Verantwortlichen, einem Schriftführer und einem Rechner zusammen. Dieser Verantwortlichenkreis trifft sich regelmäßig zur Ausarbeitung des angebotenen Programms und zur Bearbeitung der anfallenden schriftlichen Clubangelegenheiten.
3. Die Mitglieder1. Generell können nur Einwohner von St. Peter Mitglied des Jugendclubs St. Peter werden, die das 15. Lebensjahr vollendet haben. Es besteht jedoch die Möglichkeit für Auswärtige, bei entsprechend gezeigtem Interesse und Engagement, durch einen mehrheitlichen Beschluss der Vorstandschaft Sonderrechte und damit verbundene Pflichten zu erreichen. Zu den Sonderrechten gehört u. a. die Teilnahme an Clubinternen Aktivitäten (z.B. Skifahren, Ausflug, etc.)
Da jedoch diese Sonderberechtigung das Stimmrecht bei Generalversammlungen nicht beinhaltet, ist diese Sonderberechtigung nicht mit einer Mitgliedschaft gleichzusetzen.
4. MitgliedschaftskündigungenWenn ein Mitglied vorsätzlich und wiederholt dem Jugendclub in dem Maße Schaden zufügt, dass es für den Club nicht mehr tragbar ist, hat der Vorstand das Recht, ihm die Mitgliedschaft zu kündigen. Bei Diebstahl von Sachgegenständen oder Geld aus dem Eigentum des Jugendclubs, haben die Verantwortlichen das Recht, die entwendete Sache wieder zurückzufordern. Bei nachgewiesenem Diebstahl wird der Betreffende aus dem Jugendclub ausgeschlossen. Bei besonders schwerer und wiederholter Tat wird durch die Verantwortlichen Anzeige gegen den Betroffenen erstattet. Die Entscheidung über Ausschluss oder Anzeige tritt dann in Kraft, wenn nicht die Mehrheit der Mitglieder dagegen Einspruch erhebt.
5. Vereinbarungen mit der Pfarrgemeinde1. Die Pfarrgemeinde St. Peter stellt dem Jugendclub kostenlos einen Clubraum im Pfarrheim zur Verfügung. Stromkosten und eine eventuelle Pauschale für Heizungskosten werden an die Pfarrgemeinde zurückerstattet. Auch die anderen Räumlichkeiten des Pfarrheimes können nach Bedarf vom Jugendclub genutzt werden.
6. Verhaltensrichtlinien für die Benutzung des Clubraumes1. Differenzierung von Clubabenden und öffentlichen Abenden
4. Öffnungszeiten: Generell ist der Jugendraum
5. Allen Verhaltensrichtlinien liegt das Jugendschutzgesetz zugrunde, welches im Clubraum ausgehängt werden muss.
7. ÄnderungEine etwaige Abänderung, Erweiterung oder Kürzung dieser Satzung ist nur durch Abstimmung in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung oder in der jährlichen Generalversammlung möglich.
St. Peter, den 10. Januar 1997 gez. Vertreter des Jugendclubs gez. Pfarrgemeinde |